Aufgrund einer bereits zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderung des Landeswahlgesetzes (LWG) dürfen die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen nach Art. 28 Abs. 2 LWG frühestens 43 Monate nach dem Tag der letzten Landtagswahl erfolgen.
Für die Wahl zum 18. Bayerischen Landtag kann somit ab dem 16. April 2017 mit den Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen begonnen werden. Die Wahl der Stimmkreisbewerber ist dagegen frühestens 46 Monate nach der letzten Landtagswahl, also ab dem 16. Juli 2017, zulässig. Für die Aufstellung der Wahlkreislisten nach Art. 29 LWG gelten die Fristen entsprechend.
Der Landeswahlleiter erinnerte auch daran, dass an der Aufstellung der Stimmkreisbewerber nur die im jeweiligen Stimmkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählergruppe mitwirken dürfen.
Informationen zur derzeitigen Stimmkreiseinteilung werden in Kürze in das Internetangebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.bayern.de eingestellt.