Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind in § 1666 „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ geregelt. Das Familiengericht hat danach Maßnahmen im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht willens oder fähig sind, diese Gefahr abzuwenden. Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist immer dann erforderlich, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt. Das Gericht entscheidet dann im Einzelfall, ob Maßnahmen einzuleiten sind und wie diese aussehen.
Hierzu zählen beispielsweise Aufforderungen, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen oder für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Es können auch Verbote ausgesprochen werden, vorübergehend oder dauerhaft die Familienwohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder andere Orte aufzusuchen. Zudem kann Eltern untersagt werden, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder sich mit ihm zu treffen.
Die insgesamt 3.644 von bayerischen Familiengerichten im letzten Jahr verhängten Maßnahmen entsprechen einem Plus von rund elf Prozent gegenüber dem Vorjahr (3.287).